BVA, 09.04.2004, 15N-17/04-40
BVergG 2002 § 177
Gemäß § 177 Abs 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 163 Abs 1, 164 Abs 1, 171 Abs 1 und 175 Abs 1 eine Pauschalgebühr zu entrichten. Nach Abs 2 der zitierten Bestimmung richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den in Anhang X ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht somit bei Antragstellung und ist sie in voller Höhe – unabhängig von nachfolgenden Erledigungen in der Sache durch das BVA oder nachfolgenden Entscheidungen der Parteien – zu entrichten (vgl BVA vom 26.9.2003, 12N-2/03-16, BVA vom 12.2.2003, 04N-4/03-13, BVA vom 10.9.2003, 13N-14/03-15 ua). Im konkreten Fall war also eine Pauschalgebühr in Höhe von € 1.250.– für den Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichten (Anm: im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung war die Teilnahmeantragstellerin ja nicht Partei). Die Teilnahmeantragstellerin hat diese Pauschalgebühr auch entrichtet. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesvergabeamt nach den Materialien zum BVergG und nach ständiger Rechtsprechung zur Entscheidung über einen Antrag auf Kostenersatz unzuständig ist (Bericht des Verfassungsausschusses 1118 BlgNR 21. GP 65; BVA 12.2.2003, 04N-4/03-13; BVA 24.2.2003, 06N-5/03-13; BVA 20.3.2003, 12N-10/03-11; BVA 9.4.2003, 15N-16/03-17; BVA 28.4.2003, 17N-26/03- 24 15; BVA 12.5.2003, 02N-19/03-31; BVA 30.6.2003, 14N-53/03-12 ua). Ein Kostenersatz zwischen den Parteien des Nachprüfungsverfahrens, in der Regel zwischendem Auftraggeber und dem Antragsteller, aber auch zwischen dem Antragsteller und dem Teilnahmeantragsteller, ist bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.