BVergG 2002 § 4 Abs 1, BVergG 2002 § 4 Abs 2, BVergG 2002 § 165 Abs 3
Die für eine Dienstleistungskonzession typische Risikotragung durch den Konzessionsnehmer fehlt, wenn die präsumtiven Vertragspartner im Vorhinein bestimmbar und darüber hinaus zum Vertragsabschluss verpflichtet sind.