Die im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe eingesetzten allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen sowohl der allgemein-zivilrechtlichen Geltungs- und Inhaltskontrolle der §§ 864a und 879 Abs 1 bis 3 ABGB als auch dem Vergaberecht. Im Rahmen der sich dadurch ergebenden Wechselwirkungen ist insbesondere von Interesse, ob eine allgemein-zivilrechtliche Nichtigkeit Bedeutung in einem vergabespezifischen Kontrollverfahren erlangen kann. Überraschend klares Ergebnis ist dabei, dass die Vergabekontrollbehörden diese allgemein-zivilrechtlich determinierte Rechts- oder Sittenwidrigkeiten in Ausschreibungsklauseln in vielen Fällen aufgreifen dürfen und sogar müssen.