BVergG 2002 § 174 Abs 1 Z 2
Der von § 174 Abs 1 Z 2 BVergG geforderte wesentliche Einfluss ist nicht nur durch die einzelnen Rechtsverletzungen, sondern auch durch deren Zusammenwirkung gegeben, da bei rechtskonformer Vorgangsweise jedenfalls die Möglichkeit eines Bietersturzes besteht, der Auftraggeber also zu einem anderen Ergebnis kommen hätten können (BVA 19.9.2003, 10N-81/03-12).