BVergG 2002 § 163 Abs 2
§ 163 Abs 2 BVergG normiert zwingend, dass der Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Fax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen ist. Unter „nachweislich“ ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 22.3.1993, 91/10/0094, „durch Nachweis bestätigt, belegt“ zu verstehen,