Art 26 Abs 2 Lieferrichtlinie 93/36/EWG, Art 36 Abs 2 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG
§ 29 Abs 4 BVergG 1997
Der Auftraggeber hat für das mit 50% gewichtete Zuschlagskriterium „Benutzerakzeptanz“ folgende Unterkriterien vorgesehen, die jedoch weder in den Ausschreibungsunterlagen noch in der Bekanntmachung angegeben worden sind: „Import / Konvertierung“ (20%), „Fallverwaltung“ (5%), „Funktionalität Analyse“ (20 %), „Auswertung /Dokumentation“ (10%), „Geschwindigkeit“ (15%), „Hilfe / Handbuch“ (5%) und „Benutzerfreundlichkeit“ (25 %). Befund und Gutachten des Sachverständigen haben ergeben, dass ein sachkundiger Bieter mit den vom Auftraggeber gewählten Subkriterien nicht zur Gänze rechnen konnte und die vom Auftraggeber tatsächlich herangezogene Gewichtung implizit nicht einmal dann von einem sachkundigen Bieter zu erwarten gewesen wäre, wenn diesem die Heranziehung der Unterkriterien bekannt gewesen wäre. Zudem hat der Auftraggeber anhand des Zuschlagskriteriums „Benutzerakzeptanz“ nicht alle Aspekte bewertet, die ein fachkundiger Bieter hätte erwarten können. Artikel 26 Abs 2 der Richtlinie 93/36 und Artikel 36 Abs 2 der Richtlinie 92/50 fordern aber dass im Falle einer Vergabe auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien anzugeben sind, deren Verwendung vorgesehen ist, damit den potenziellen Bietern vor der Vorbereitung ihrer Angebote die Zuschlagskriterien, denen die Angebote entsprechen müssen, und die relative Bedeutung dieser Kriterien bekannt wird und so die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bieter und ein angemessenes Transparenzniveau in den Vergabeverfahren gewährleistet ist. Der Auftraggeber darf Teile der für den Zuschlag maßgeblichen Kriterien der vorherigen Kenntnis der Bieter und damit auch der Transparenz des Vergabeverfahrens nicht durch entsprechende Gliederung der Bewertungskriterien in (Ober)Kriterien und Subkriterien entziehen. Aufgrund der Nichtbekanntgabe von Kriterien, die der Auftraggeber für die Erteilung des Zuschlags vorgesehen hat, war eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung daher nicht gegeben (BVA 18.3.2003, 03F-11/01-5).