VwGG § 30 Abs 2
Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls, dass der angefochtene Bescheid überhaupt einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Die Verweigerung der Zuerkennung einer begehrten