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BVA: UNMÖGLICHKEIT DER GLOBALEN PREISGESTALTUNG

JudikaturHUBERT REISNERRPA 2004, 101 Heft 2 v. 1.5.2004

BVergG § 20 Z 13, BVergG § 21 Abs 1, BVergG § 25 Abs 5 Z 2, BVergG § 25 Abs 3, BVergG § 31 Abs 1, BVergG § 37 Abs 3, BVergG § 78 Abs 2

Wenn die zu erbringende Dienstleistung nicht mit der für eine Ausschreibung im offenen oder nicht offenen Verfahren nötigen Genauigkeit beschreibbar ist, ist sie im Verhandlungsverfahren zu vergeben.

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