In der Spruchpraxis des BVA besteht keine einheitliche Linie zur Frage, ob nicht gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidungen in einem Nachprüfungsantrag – zusätzlich zur folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung – ausdrücklich angefochten und in weiterer Folge vom BVA ausdrücklich für nichtig erklärt werden können. Der folgende Beitrag zeigt, dass eine solche Vorgangsweise nicht gesetzlich gedeckt ist.