BVergG 2002 § 93, BVergG 2002 § 97 Abs 1, BVergG 2002 § 98 Z 3
Bei Lieferaufträgen ist es, im Unterschied zu Bau- oder Dienstleistungsaufträgen, gar nicht möglich, diese Tiefe zu ergründen, wie es § 93 Abs 3 BVergG (vertiefte Angebotsprüfung) vorsieht.