Nicht immer enden Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages, sondern oftmals auch mit dem Widerruf der Ausschreibung. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche Ansprüche den Bewerbern oder Bietern gegen den Auftraggeber zustehen. Insbesondere ist zu untersuchen, welche Schadenersatzansprüche der nicht zum Zuge gekommene Bestbieter erheben kann, wenn der Widerruf der Ausschreibung entweder nicht durch die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 20021) gedeckt oder auf Fehler des Ausschreibenden bei der Ausschreibungsgestaltung zurückzuführen ist. Ausgehend von der bisherigen Judikatur des OGH, die allerdings zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BVergG erging, soll dieser Problemkreis im nachfolgenden erörtert werden.