B-VG Art 7 Abs 1, WLVergG § 44 Abs 5, WLVergG § 45, WLVergG § 47 Z 3
Der Ausscheidensgrund der „nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises“ kann auch bei einem nicht angemessenen Preis vorliegen. Ein angebotener Gesamtpreis ist somit (auch) dann nicht plausibel zusammengesetzt, wenn bei einem unangemessenen Preis die Kalkulation betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ist.