Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
Gemäß Art 1 Abs 3 der RL 89/665/EWG ist es zulässig, dass die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren denjenigen, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag erhalten wollen, nur dann zur Verfügung stehen, wenn ihnen durch den von ihnen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht.