TVergNG 2002 § 11 Abs 2 Z 1, BVergG 2002 § 169 Abs 2 Z 11
Direktvergaben sind bis zur Zuschlagserteilung hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens unverzüglich ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit anzufechten. Die Überreichung eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf von mehreren Tagen gilt nicht mehr als unverzüglich. Im Regelfall wird der Nachprüfungsantrag am nächsten Arbeitstag einzubringen sein.