Fehlt bei einem Datenträgeraustausch mittels EDV-Diskette ein beizulegendes rechtsgültig unterfertigtes Langleistungsverzeichnis, liegt ein behebbarer Mangel vor, sofern das Angebot durch eine entsprechende rechtsgültige Unterfertigung rechtsverbindlich ist, das Kurzleistungsverzeichnis rechtsgültig unterfertigt ist und dem Auftraggeber der Datenträger (EDV-Diskette) vorliegt.