Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 8 in Verbindung mit Art 15 Abs 2 und Art 16 Abs 1 der Richtlinie 92/50 verstoßen, dass der Abwasservertrag der Gemeinde Bockhorn nicht ausgeschrieben und das Ergebnis des Vergabeverfahrens nicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht wurde.