3. Teil Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren
1. Einleitung
Der 3. Teil des Bundesvergabegesetzes 20021 (§§ 66-106) enthält Bestimmungen über die Ausschreibung, die Angebote sowie den Ablauf des Vergabeverfahrens bis zur Beendigung des Vergabeverfahrens. Mit dem BVergG 2002 kam es zu einigen Präzisierungen, zB betreffend die Erfassung von umweltgerechten Leistungen oder den Leistungsvertrag. Auch inhaltlich wurde der 3. Teil des BVergG novelliert, zB betreffend der Legung von Alternativangeboten oder der Gleichstellung zwischen Bestbieter- und Billigstbieterprinzip. Darüber hinaus wurde nunmehr der Trend, die elektronische Vergabe einzuführen, umgesetzt. Im Folgenden sollen die einzelnen Neuerungen näher dargestellt werden.