Gegen den Bescheid des BVA vom 23.12.2002, 01N-73/02-14, wurde Beschwerde sowohl beim VfGH als auch beim VwGH erhoben und gleichzeitig jeweils der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin beim VfGH ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt.