Eine der wesentlichen Neuerungen des neuen Vergaberechtsregimes betrifft die Einführung von Präklusivfristen, also Ausschlussfristen, mit deren Ablauf der Rechtsanspruch auf einen Antrag im Nachprüfungsverfahren erlischt. Notwendig wurde diese Form der Regelung in Ergänzung zur Neustrukturierung des Vergabeverfahrens durch die Einführung von gesondert und nicht gesondert anfechtbaren, Entscheidungen. Näheres dazu kann den Festlegungen in den Begriffsbestimmungen § 20 Z 13 BVergG sowie den weiteren Ausführungen im Ausschussbericht des NR, 1118 der Beilagen XXI. GP, entnommen werden.