Mit der Beauftragung eines Teiles der Leistungen eines Teilloses hat der Auftraggeber zwar rechtswidrig das durch Bescheid bezüglich dieses Teilloses verfügte Zuschlagsverbot umgangen; mangels einer für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Nichtigkeitssanktion ist jedoch der Zuschlag betreffend dieser Leistungsteile als erteilt anzusehen. Eine – nicht beabsichtigte – Gesetzeslücke liegt wie aus der späteren Einführung des § 53a
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