Die ausschreibende Stelle hat sich bei der Prüfung und Beurteilung der Angebote an ihre eigenen in der Ausschreibung festgelegten Kriterien und Bedingungen zu halten.
BVA, 30.09.2002, 01N-41/02-27
Beschaffung von Kraftfahrzeugen
Spruch:
Dem Antrag der F*** wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Zuschlag der BBG zugunsten der P*** betreffend das Vergabeverfahren „Beschaffung von Kraftfahrzeugen (zirka 568 Stk., Mehr-/Mindermengen bis zu +100%/-30% möglich) für Dienststellen des Bundes und gegebenenfalls weitere Nutzer im Sinne des BB-GmbH-Gesetzes“ zu Unrecht erfolgte.