Gemäß § 153 BVergG 2002 ist ein Senat des Bundesvergabeamtes nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch zwei weitere in § 136 Abs 4 genannte Mitglieder zu verstärken, wenn der Senat mit Beschluss ausspricht, dass
die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bedeuten würde, oder