Die Vorgangsweise des Auslobers, mit den drei bestqualifizierten Bewerbern in vertiefte Verhandlungen einzutreten, ist jedenfalls geeignet, den Wettbewerb zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und steht weder im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der WOA, noch zu jenen des Bundesvergabegesetzes, da sich insbesondere aus § 47 Abs 3 BVergG ergibt, dass sich die Prüfung und Beurteilung auf jene Angebote beschränken kann, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen.