Der EuGH hat Aufgaben im Allgemeininteresse beschrieben als eng mit dem institutionellen Funktionieren des Staates verknüpfte Aufgaben. Es handelt sich um Aufgaben, die der Staat selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte. Ziele wirtschaftlicher Art sind keine Gründe des Allgemeininteresses. Die von der Antragsgegnerin errichteten bzw betriebenen Einrichtungen, wie Thermalbad, Sauna, Hotel und Restaurant, sind reine Freizeiteinrichtungen ohne medizinischen Hintergrund. Allfällige positive gesundheitliche Aspekte für die Nutzer der Einrichtungen mögen gegeben sein, Ziel der Gesellschaft ist jedoch eine marktwirtschaftliche Tätigkeit. Die Antragsgegnerin erfüllt daher keine im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben.