Nach § 93 Abs 1 BgldVergG kann ein Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, der ein Interesse am Abschluss eines diesem Gesetz unterliegenden Vertrages mit einem Auftraggeber behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren beantragen. Wie aus den Begriffsbestimmungen des § 9 Z 5 und 6 BgldVergG ersichtlich, sind Unternehmer natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie Arbeitsgemeinschaften und sind demnach Dienstleistungserbringer natürliche oder juristische Personen sowie öffentliche Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten. Die Bietergemeinschaft, der keine Rechtsfähigkeit zukommt, ist daher schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht antragslegitimiert. Antraglegitimiert ist vielmehr jedes einzelne Mitglied einer Bietergemeinschaft.