A) Grundsätze
Für die Vergaberechts-Konformität einer „elektronischen Vergabe“ bei öffentlichen Aufträgen sind die selben Grundsätze und Grundregeln zu beachten wie sie für die konventionelle Vergaben in „Papierform“ bestehen. Innovative Entfaltung der elektronischen Möglichkeiten finden primär bei den Kommunikationswegen und der Form der Unterfertigung des Angebotes statt.