1. Entscheidung BVA, N-127/01-29, vom 28.1.2002*
In seiner Entscheidung N-127/01-29 vom 28.1.2002 hat das BVA ua ausgesprochen, dass jedes Mitglied der Bietergemeinschaft über alle Befugnisse verfügen muss, die zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich sind. Begründet wird diese Entscheidung vor allem damit, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts keine eigene juristische Person nach der GewO sind, eine Gewerbeausübung daher nicht dieser, sondern all ihren Mitgliedern zuzurechnen sei.1 Auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, die Folgen für ausgeschriebene branchenübergreifende Auftragsvergaben und für Unternehmen des Mittelstandes ging das BVA trotz entsprechenden Vorbringens der Antragsteller nicht ein.