Eine lediglich auf Zahlen beruhende Vergabeentscheidung des Auftraggebers ohne detaillierter verbaler Darstellung für dessen Gründe ist mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (§ 50 iVm § 53 BVergG) nicht vereinbar.
BVA, 15.02.2002, N 134/01-37
Bundesstraße B 311/Wiener Südrandstraße