1. Vorbemerkungen
Angesichts des vorliegenden Regierungsentwurfes zum neuen Bundesvergabegesetz (BVergG 2002) scheint es dringend geboten, auf verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Vergabe von geistig-schöpferischen Dienstleistungen vertiefend einzugehen. Dies insbesonders im Lichte der vorgesehenen Bestimmungen für den Unterschwellenwertbereich (§ 26 Abs 3 und § 27 Abs 1) gemäß welcher Vergabeverfahren für derartige Dienstleistungen über einem geschätzten Auftragswert (ohne USt) von EUR 60.000 öffentlich bekanntzumachen sind bzw eine Direktvergabe nur mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 30.000 möglich sein soll. Diese Bestimmungen verkennen die Besonderheiten, welche derartigen Leistungen innewohnen und übersehen damit auch den Aufwand an Zeit und Kosten, welchen ein sachgerechtes und den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Vergabeverfahren sowohl auf Seite des Ausschreibenden als auch auf Seite der Bewerber und Bieter auslöst.