Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen über den Betrieb eines Fahrgastinformationssystems in öffentlichen Verkehrsmitteln, der aus Werbeeinnahmen finanziert wird, stellt eine Dienstleistungskonzession dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der unmittelbare Nutzer des Fahrgastinformationssystems (Fahrgast) mit dem Zahlungspflichtigen ident ist.
Dienstleistungskonzessionen sind vom Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB nicht erfasst.