Im Zusammenhang mit der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften handelt ein Bieter nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn es offenkundig ist, dass sein Angebot gegen das Vergaberecht verstößt und er daher nicht mit guten Gründen der Auffassung sein kann, ein Angebot abgeben zu dürfen. Bloße Zweifel an der Zulässigkeit seines Angebotes verpflichten den Bieter noch nicht zur Selbstbeschränkung.