In Umsetzung der RechtsmittelRL1 hat das österreichische Vergabegesetz („BVergG“) im Nachprüfungsverfahren die Möglichkeit vorgesehen, dass das Bundesvergabeamt („BVA“) auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen hat, die nötig und geeignet erscheinen, um eine entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.