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Editorial

EditorialMarcus EsslRPA 2001, 105 Heft 3 v. 1.12.2001

Es war in den letzten Jahren und Jahrzehnten beinahe üblich geworden, dass der - mit einer entsprechenden Mehrheit im Parlament ausgestattete - Gesetzgeber Regelungen, deren Zulässigkeit oft schwer argumentierbar war, der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof dadurch zu entziehen suchte, dass er sie in den Verfassungsrang erhob. Dass derart beschlossene, manchmal gar auf einen konkreten Einzelfall bezogene Bestimmungen dem Zweck der Verfassung als Regelungswerk bloß für die zentralen Strukturen des Staates und der Machtverteilung fast diametral widersprachen, war zwar offensichtlich, doch hat es der VfGH erst jetzt mit seinem mutigen Erkenntnis, das unter anderem zur sofortigen Aufhebung des § 126a BVergG geführt hat, unternommen, diesem veritablen Rechtsformenmissbrauch, so ist zu hoffen, ein Ende zu setzen.

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