Selbst wenn ein Bieter nicht notifizierte Beihilfen iSd Art 87 EG-Vertrag erhält, würde dies im Hinblick auf das auch den VKS bindende Urteil des EuGH vom 7.12.2000, Rs C-94/99 (ARGE-Gewässerschutz), sein Angebot nicht unzulässig machen. Das Ausscheiden des Angebotes wäre nur dann zulässig, wenn durch eine drohende Rückzahlung einer allenfalls erhaltenen Beihilfe die Leistungsfähigkeit des Bieters beeinträchtigt wäre.