AuftragsvergabeG Krnt 1994 § 81
Hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet, dass sie den Auftraggeber im Sinne von § 81 Abs 1 Kärntner Auftragsvergabegesetz von der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit verständigt hat, so ist mangels Vorliegens der im § 81 Abs 1 Kärntner Auftragsvergabegesetz normierten Voraussetzungen die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nicht zulässig.