AuftragsvergabeG Krnt 1997 § 5 Abs 2
Wird bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer von mindestens fünf Millionen ECU (= 67,591.896,– Schilling, Schwellenwert) nicht überschritten, so fehlt eine gesetzliche Nachprüfungsvoraussetzung nach dem Kärntner AuftragsvergabeG, so dass die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens als unzulässig zu beurteilen ist.