1. Zur Fragestellung
Der Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes (in der Folge BVergG) teilt sich in einen sachlichen und in einen persönlichen Geltungsbereich. Es stellt sich die Frage, ob Vereine diesem persönlichen Geltungsbereich unterliegen und damit das BVergG auf sie grundsätzlich anzuwenden ist. Die Beantwortung dieser Frage beschränkt sich auf, sogenannte ideelle Vereine; also auf solche Vereine, auf die das Vereinsgesetz 1951 (in der Folge VerG) anzuwenden ist.