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Keine unechte Steuerbefreiung einer Schwimmschule

Steuer-RadarUmsatzsteuerrechtAufsatzDaniela SperzRFG-SRa 2023/2RFG-SRa 2023, 25 Heft 1 v. 21.3.2023

Die Umsätze einer Schwimmschule sind mangels der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 11 UStG nicht unecht steuerbefreit. Die Bf und Betreiberin einer Schwimmschule für Babys und Kleinkinder hat sich im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht auf Art 132 Abs 1 lit i und j der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.

Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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