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Einflussnahme auf die politische Willensbildung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck

Steuer-RadarAbgabenverfahrenAufsatzDaniela SperzRFG-SRa 2021/15RFG-SRa 2021, 127 Heft 3 v. 13.9.2021

In diesem Fall aus Deutschland hatte sich ein grundsätzlich gemeinnütziger Rechtsträger im Rahmen zahlreicher politischer Themen (zB Finanz- und Wirtschaftskrise, Klimaschutz, Anti-Atom-Bewegung, Großbauprojekte) engagiert.

Nach dem BFH (in stRsp) darf eine gemeinnützige Organisation nur Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nehmen, wenn sie

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