In diesem Fall aus Deutschland hatte sich ein grundsätzlich gemeinnütziger Rechtsträger im Rahmen zahlreicher politischer Themen (zB Finanz- und Wirtschaftskrise, Klimaschutz, Anti-Atom-Bewegung, Großbauprojekte) engagiert.
Nach dem BFH (in stRsp) darf eine gemeinnützige Organisation nur Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nehmen, wenn sie