Die Errichtung von Aufschließungsstraßen durch die Gemeinde und die anschließende Übertragung an einen Unternehmer gegen Kostenersatz stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Der Gemeinde steht ein anteiliger Vorsteuerabzug in dem Ausmaß zu, in dem die Straße nicht hoheitlichen Zwecken dient.
Abstract aus RFG-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.