Im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sind Gemeinden künftig verpflichtet, ihre Tätigkeit nicht nur an den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), sondern auch an den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auszurichten. Sowohl im Informationsfreiheitsgesetz als auch im Vergaberecht spielt Transparenz eine zentrale Rolle. Treffen daher das Vergabe- und das Informationsfreiheitsrecht aufeinander, drängt sich die Frage nach ihrem Verhältnis zueinander auf. Besonders relevant wird dies bei der vertraulichen Behandlung von Informationen nach den Vorschriften des BVergG 2018 und der Geheimhaltung von Informationen nach dem IFG. Der Beitrag geht eben jenem Verhältnis zwischen Informationsfreiheits- und Vergaberecht nach. Die Beispiele dazu beziehen sich auf die Gemeinde als öffentliche Auftraggeberin.

