Das Verbauen von Tälern, die stark von Tourismus geprägt sind, ist ein ernsthaftes Problem. Gemeinden und Länder steuern mit Regeln über Freizeitwohnsitze dagegen. Möglich bleibt die gastgewerbliche Beherbergung. Die Abgrenzung zwischen der Nutzung von Freizeitwohnsitzen und gastgewerblicher Beherbergung kann im Einzelfall schwierig sein. Wie verhält es sich, wenn der Eigentümer einer (Ferien-)Immobilie diese nicht als Freizeitwohnsitz nutzt, sondern an Dritte vermietet, sich aber gelegentlich selbst einmieten will? Einige Landesgesetze schließen das aus. Das wirft Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit auf.

