Zusammenfassung: Im Zentrum der vorliegenden Entscheidung steht das schadenersatzrechtliche Einstehenmüssen des Landes Tirol für Fassadenschäden eines Hauseigentümers aufgrund des Einsatzes von Streusalz im Rahmen des Winterdienstes. Auf dem Weg zur Entscheidungsfindung hatte das erkennende Gericht sich mit der Subsumtion der öffentlichen Straße unter den Begriff der behördlich genehmigten Anlage und mit Fragen der Ortsüblichkeit der Salzstreuung zu befassen.