Zusammenfassung: Der UFS hat eindeutig festgestellt, dass sowohl Aufschließungs- als auch Erhaltungsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 UStG
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Zusammenfassung: Der UFS hat eindeutig festgestellt, dass sowohl Aufschließungs- als auch Erhaltungsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 UStG
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