Zusammenfassung: Der Beitrag behandelt den Umstand, dass seit dem Erlass v 6.4.2010, BMF-010216/0016-VI/6/2010 nunmehr auch für Betriebe gewerblicher Art für ein Absehen von der Steuerpflicht analog dieselben Vorschriften wie bei Vereinen anzuwenden sind.
Rechtsgrundlagen: Rz 1393 KStR