Zusammenfassung: Heiss faßt in seinem Beitrag den Fall einer niederösterreichischen Gemeinde wieder, die für den Betrieb eines Schülerhortes die Fähigkeite für den Vorsteuerabzug begehrte. Neben dem Sachverhalt geht er dabei auf die einzelnen Entscheidungsgründe des UFS ein, wo geprüft wurde, ob durch das Angebot der Verpflegung und Nachmittagsbetreuung ein Betrieb begründet wurde oder ob ein derartiges Angebot eine hoheitliche Tätigkeit in Folge der Schülerbetreuung darstellt.