Zusammenfassung: Die OFD Münster hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer Sportstätte um einen Betrieb gewerblicher Art handelt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 KStG
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Zusammenfassung: Die OFD Münster hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer Sportstätte um einen Betrieb gewerblicher Art handelt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 KStG
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