Zusammenfassung: Die Kantine eines gemeinnützigen Sportvereins ist nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 34 ff BAO
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Zusammenfassung: Die Kantine eines gemeinnützigen Sportvereins ist nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 34 ff BAO
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