Zusammenfassung: Der Autor bespricht ein Erkenntnis des UFS, in dem dieser konkretisierte, dass von der öffentlichen Hand betriebene Alten- und Pflegeheime als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu qualifizieren seien. Die Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd §§ 34 BAO rechtfertige dabei die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen, stehe aber der Inanspruchnahme der in den §§ 108e ff EStG normierten Prämien entgegen.