Zusammenfassung: Die Vermietung einer Mehrzweckhalle ist unter die Vermietung eines Grundstücks zu subsumieren und begründet keinen Betrieb gewerblicher Art. Ein fiktiver BgA iSd UStG schließt das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit iSd EnAbgVergG aus.
Rechtsgrundlagen: § 2 KStG; § 2 Abs 1 EnABgVergG